Sie haben mehrere Möglichkeiten, sich Ihr Studium fördern zu lassen:
Werbungkosten: Sie können die Aufwendungen für das berufsbegleitende Studium als Werbungskosten in voller Höhe von der Steuer absetzen. Weitere Informationen erhalten Sie von den Finanzämtern oder einem Steuerberater.
Bildungskredit: Die Bundesregierung bietet einen zinsgünstigen einkommensunabhängigen Kredit nach Maßgabe der Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).
Viele Banken und Sparkassen haben Modelle der
Studienfinanzierung. Lassen Sie sich von Ihrem Kreditinstitut beraten, welche Möglichkeiten sich Ihnen hier bieten.
Bildungsprämie: Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat dieses Programm eingeführt, um mehr Menschen für die berufliche Weiterbildung zu mobilisieren. Einen Prämiengutschein in Höhe von max. 500 Euro können alle Erwerbstätigen erhalten, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 25.600 Euro (51.200 Euro bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt.
BAföG: Prinzipiell ist eine Förderung nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) möglich. (In der Regel besteht jedoch kein Förderanspruch für Studierende, die sich berufsbegleitend weiterbilden, da das BAföG einkommensabhängig berechnet wird.)
Begabtenförderung: Die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung bietet mit dem Weiterbildungs- und Aufstiegsstipendium gleich zwei Stipendienprogramme an. Die Förderung im Weiterbildungsstipendium richtet sich gezielt an begabte junge Leute unter 25 Jahren.
Stiftungsstipendium: Die Hans-Böckler-Stiftung fördert das Studium engagierter und begabter Arbeitnehmer/innen durch Vergabe von Studienbeihilfen und ideelle Förderung. Die Auswahlrichtlinien entnehmen Sie bitte der Internetseite.
Arbeitgeber: Auch der Arbeitgeber hat mehrere Möglichkeiten, das Studium zu unterstützen, z.B durch:
- Übernahme der Studiengebühren (ganz oder teilweise)
- Bezahlung der Fahrt- und Übernachtungskosten
- Freistellung der Studierenden für Präsenzveranstaltungen
Bildungsurlaub: In den meisten Bundesländern haben Arbeitnehmer/innen außerdem die Möglichkeit, sich zur Weiterbildung für eine bestimmte Zeit von ihrer Berufstätigkeit bezahlt freistellen zu lassen. Die Angebote einer staatlich anerkannten Hochschule gelten als anerkannt (siehe z.B. § 11 Absatz 1 BiUrlG und § 7 Absatz 2 BFV).